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Tipps für Ihre Steuererklärung 2008
Für viele von uns steht in den nächsten Wochen und Monaten die Steuererklärung 2008 an. Hier erfahren Sie, welche Kosten Sie in diesem Jahr u. a. beim Finanzamt geltend machen können.
Pendlerpauschale
Wichtigste Neuerung: Die Pendlerpauschale gilt wieder ab dem ersten Kilometer Arbeitsweg, für jeden Entfernungskilometer werden 30 ct. angesetzt. Damit können Arbeitnehmer wieder leichter die Werbungskostenpauschale in Höhe von 920 € überschreiten – dazu reichen schon 14 km Weg zwischen Wohnung und Arbeitsort – und möglicherweise auch andere berufsbedingte Aufwendungen in Abzug bringen.
Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, sollte beachten: Die Kosten können nicht mehr angesetzt werden, wenn sie höher sind als die Pendlerpauschale. Auch die durch einen Unfall verursachten Kosten sind nicht mehr abzugsfähig.
Kinderbetreuung
Alleinerziehende und Ehepaare, die erwerbstätig sind, können für jedes Kind bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel der Kosten für Kindergarten oder Tagesmutter absetzen – maximal jedoch 4000 € pro Jahr. Für nicht erwerbstätige Alleinerziehende oder Ehepaare, bei denen ein Partner arbeitslos ist, gilt: Für drei- bis sechsjährige Kinder dürfen zwei Drittel von höchstens 4000 € pro Jahr und Kind als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Besuchen die Kinder eine Privat- oder berufsbildende Schule, lassen sich 30 % der Kosten absetzen, aber maximal 5000 €. Dies gilt auch für Schulbesuche im europäischen Ausland.
Ausbildungsunterstützung
Ob die Kosten für das Erststudium oder die Ausbildung als vorweggenommene Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können, entscheidet der Bundesfinanzhof Mitte des Jahres. Experten empfehlen, die Aufwendungen bereits als Werbungskosten einzutragen. Bei einer Ablehnung sollte dieser Posten mit einem Einspruch offen gehalten werden. Ist das Kind während der Ausbildung oder des Studiums auswärtig untergebracht, gibt es einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 €.
Wer ein Kind unterstützt, für das kein Kindergeld mehr gezahlt wird, kann bis zu 7.680 € als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das Gleiche gilt auch für andere Angehörige.
Einkünfte des Kindes
Wurde im vergangenen Jahr Kindergeld für ein volljähriges Kind in Ausbildung bezogen, dürfen dessen Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 7.680 € betragen. Die steuerpflichtigen Einkünfte lassen sich aber mit Werbungskosten sowie den vom Nachwuchs gezahlten Sozialabgaben unter diese Grenze drücken.
Berufsbedingte Umzüge
Erfordert der Job einen Umzug, wird dies gegenüber dem Finanzamt wie gehabt geltend gemacht. Dabei kann auch eine Pauschale in Anspruch genommen werden. Diese erhöhte sich von 561 € auf nunmehr 585 €, für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.
Doppelte Haushaltsführung
Wer aus beruflichen Gründen auf eine Zweitwohnung am Arbeitsort angewiesen ist, kann die Miete und die Kosten für die Einrichtung geltend machen. Zudem lassen sich eine Heimreise pro Woche sowie die Fahrten zu Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung mit jeweils 30 ct. pro Kilometer abrechnen.
Verpflegungsmehraufwendungen für Dienstreisen oder Dienstgänge, die vom Arbeitgeber nicht gezahlt werden, können als Werbungskosten abgesetzt werden.
Höchstgrenze bei Arbeitsmitteln
Beruflich bedingte Anschaffungen wie etwa eine Bürostuhl oder andere Gegenstände können abgesetzt werden, wenn die Kosten 410 € netto nicht überschreiten. Ansonsten müssen die Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt werden.
Handwerker- und andere Dienstleistungen
Handwerkerleistungen sind bis zu 20% absetzbar – maximal 600 €. Dies gilt aber nur für den Arbeitslohn. Dasselbe gilt auch für haushaltsnahe Dienstleistungen. Mieter können von den Nebenkosten die anteiligen Aufwendungen etwa für Hausmeister und Räumdienste ansetzen.
Vorsorgekosten
Von Beiträgen zur gesetzlichen Rente, Rürup-Rente und für Versorgungswerke sind 66% von maximal 20.000 € als Sonderausgaben abrechenbar. Prämien etwa für Kapitallebens- und Unfallversicherung werden bis zu 1.500 € berücksichtigt.
Praxisgebühr, Medikamente
Als außergewöhnliche Belastungen werden die Kosten für Praxisgebühr und verordnete Medikamente anerkannt, sofern sie den zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Dieser liegt je nach Familienstand, Anzahl der Kinder und Einkommen zwischen einem und sieben Prozent der Gesamteinkünfte.
Aufwendungen für die Vorsorge
Von den Kosten für den Steuerberater sind nur die absetzbar, die für die Ermittlung der Einkünfte anfallen. Nach gängiger Praxis sind Beträge bis zu 100 € unstrittig.
Abgabefristen
Die Steuererklärung muss bis zum 31. Mai eingereicht werden. Da das Datum auf Pfingsten fällt, haben Steuerzahler Zeit bis zum 2. Juni. Eine Fristverlängerung ist schriftlich zu beantragen. Wer auf Lohnsteuerhilfe-Vereine oder Steuerberater setzt, hat Zeit bis zum Jahresende. Bei Fristversäumnis drohen Verspätungszuschläge
Wichtige Grundbegriffe, die der Steuerzahler kennen sollte
Freibetrag
Damit lassen sich steuerpflichtige Einkünfte verringern. Jeder Steuerzahler hat einen Grundfreibetrag von Höhe von 7.664 €, für Familien gibt es zudem den Kinderfreibetrag von bis zu 3.648 €. Sparer können einen Freibetrag von 750 € pro Person in Anspruch nehmen. Für Arbeitnehmer gibt es weitere Freibeträge, z. B. für eine doppelte Haushaltsführung oder Fahrtkosten zur Arbeit, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können und so den Netto-Verdienst erhöhen.
Lohnsteuer
Wird von Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen und ist eine Vorauszahlung auf die Steuerschuld. Die tatsächlich zu entrichtende Einkommensteuer lässt sich mit der Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres festsetzen.
Pauschbetrag
Steuerpflichtige Einkünfte lassen sich mindern, ohne dass die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden müssen. Dies ist zum Beispiel mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 € möglich.
Werbungskosten
Darunter fallen Aufwendungen für den Erwerb und die Sicherung von Einkünften, etwa Fahrtkosten zur Arbeit.
Sonderausgaben
Werden keine Vorsorgeaufwendungen, Unterhaltszahlungen oder Spenden aufgeführt, wird für Alleinstehende ein Pauschbetrag in Höhe von 36 € angesetzt, für Verheiratete werden 72 € abgezogen.